Hochschulgesetz
Der Teil 4 des HG beschäftigt sich mit dem Hochschulpersonal und im Kapitel 3 dieses Teils insbesondere mit den verschiedenen Personalkategorien (die Paragraphen zu Hochschullehre*innen und Professor*innen finden sich im Kapitel 2).
Die letzte Novellierung hat das Hochschulgesetz im Jahr 2019 erfahren.
Arbeitsgesetze
Gesetze aus dem Arbeitsvertragsrecht sowie zum technischen und sozialen Arbeitsschutz gelten auch für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz Hochschule. Insbesondere soll hier hingewiesen werden auf:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Entgeltfortzahlungsgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- Kündigungschutzgesetz (KSchG)
- Landesbeamtengesetz NRW (LBG)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Die genannten Gesetze enthalten Regelungen, die entweder für alle Beschäftigete angewandt werden oder in individuell zur Anwendung kommen. Teilweise werden gesetzliche Regelungen durch Tarifverträge aufgegriffen und besonders für Beschäftigte im Tarifbereich des Landes geregelt.
Vor dem Hintergrund der Einstellungspraxis in der Hochschule, empfehlen wir Ihnen insbesondere die Lektüre des
Tarifverträge
Tarifverträge regeln arbeitsvertragliche Bedingungen (Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen), Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen zwischen den Tarifvertragsparteien. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Hochschulen galt bis Ende Oktober 2006 der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie diesen ändernde und ergänzende Tarifverträge im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
Seit dem 1. November 2006 gilt für wissenschaftliche und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Hochschule der Tarifvertrag der Länder (TV-L) sowie die ihn in der Überleitungsphase ergänzenden Tarifverträge. Das Dezernat Personal stellt Ihnen zum Tarifrecht umfangreiche Informationen zur Verfügung.
Entgeltordnung (EGO) zum Tarifvertrag der Länder (TV-L)
Am 1. Januar 2012 ist die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten. Sie löst die bis zu diesem Zeitpunkt weiter angewandte Vergütungsordnung zum BAT ab. Die Entgeltordnung (EGO) regelt die Eingruppierung der Beschäftigten in eine Entgeltgruppe.
Für wissenschaftlicht und künstlerische Beschäftigte der Hochschule sind neben den Vorbemerkungen zur EGO insbesondere die Teile I und II relevant.